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Verluste bei Sportingbet, premium.com, Gamebookers und SCasino

Diese Marken werden von derselben Gesellschaft betrieben wie bwin – der ElectraWorks Europe Limited. Auch eingestellte Angebote wie SCasino sind erfasst.

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Sportingbet, premium.com, Gamebookers und SCasino laufen über dieselbe Gesellschaft wie bwin: die ElectraWorks Europe Limited mit Sitz in Malta. Rechtlich liegt der Fall deshalb gleich. In Österreich darf Online-Glücksspiel nur der Konzessionär anbieten; faktisch hat allein win2day eine solche Konzession. Wer ohne sie anbietet, handelt verbotenerweise. Der Spielvertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nichtig (§ 879 ABGB), die Einsätze sind damit rechtsgrundlos geleistet und bereicherungsrechtlich rückforderbar (§§ 1174 Abs 2, 1431 ABGB; OGH 1 Ob 229/20p, 7 Ob 155/23d).

SCasino wird nicht mehr betrieben. Das steht einer Rückforderung nicht entgegen: Der bereicherungsrechtliche Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft, nicht gegen die Marke, und die besteht fort. Auch Verluste aus zurückliegenden Jahren sind daher zu prüfen — maßgeblich ist die Verjährung, nicht das Fortbestehen des Angebots.

Sportingbet und Gamebookers sind überwiegend als Wettanbieter bekannt, führen daneben aber Casino-Bereiche. Rückforderbar sind nur die Verluste aus dem Glücksspiel-Angebot; reine Sportwetten-Verluste sind es nicht. Beide Beträge werden deshalb getrennt erhoben.

Anspruchsgegner im Überblick

BetreibergesellschaftElectraWorks Europe Limited
SitzMalta
LizenzMalta (MGA/CRP/688/2019)
Österreichische Konzessionnein
RückforderbarNetto-Verlust aus Glücksspiel (Einzahlungen abzüglich Auszahlungen); Sportwetten nicht

Wie die Rückforderung abläuft

1. Kostenlose Erstprüfung. Sie machen online Angaben zu Anbieter, ungefährer Verlusthöhe und Kontaktdaten. Wir prüfen den Fall und melden uns mit einer Einschätzung.

2. Vollmacht. Fällt die Prüfung positiv aus, unterschreiben Sie die Vollmacht online. Sie deckt zugleich die Datenauskunft beim Anbieter ab.

3. Außergerichtliche Rückforderung. Wir beziffern Ihren Netto-Verlust und fordern ihn gegenüber der Betreibergesellschaft ein. Ein Honorar fällt nur an, wenn tatsächlich Geld an Sie zurückfließt; bleibt die außergerichtliche Rückforderung erfolglos, entstehen Ihnen daraus keine Kosten. Eine gerichtliche Durchsetzung würden wir vorher gesondert mit Ihnen besprechen.

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